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  1. Alle neu eingestellten vollständig ausgebildeten Lehrkräfte, die das 42. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht vollendet haben. Neueinstellungen von Lehrkräften erfolgen regulär im Beamtenverhältnis auf Probe.
  2. Alle Lehrkräfte, die bereits unbefristet im sächsischen Schuldienst tätig sind und die das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag verbeamtet werden. Mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe erlischt das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen.
  3. In den sächsischen Schuldienst als Seiteneinsteiger eingestellte Lehrkräfte können verbeamtet werden, wenn sie über die berufsbegleitende Qualifizierung – je nach Vorqualifikation – einen der grundständigen Lehramtsausbildung gleichgestellten pädagogischen Abschluss erreicht und zu diesem Zeitpunkt das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Freistaat Sachsen übernimmt auch bereits verbeamtete Lehrkräfte aus anderen Bundesländern.

Ausnahmen von der Altersgrenze sind gemäß § 7 Abs. 2 Sächsisches Beamtengesetz nur in besonders begründeten Fällen möglich.

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