Du hast noch offene Fragen zur Verbeamtung? Dann wende dich bitte per E-Mail an deinen zuständigen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung:

­Du kannst verbeamtet werden, wenn…

Lehrkräfte mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen einen anerkannten Berufsabschluss nachweisen. Nähere Informationen hierzu findest du dazu auf dem Serviceportal Amt24.

Es gibt eine Grundvoraussetzung, die für eine Übernahme verbeamteter Lehrkräfte aus anderen Bundesländern erfüllt sein muss: Das abgebende Land muss eine Freigabeerklärung ausstellen. Das kann sowohl im Rahmen eines regulären Bewerbungsverfahren oder eines Lehreraustauschverfahrens stattfinden. Die Freigabeerklärung erfolgt durch die zuständige Schulbehörde, wo du auch den Antrag stellen musst. Liegt dir die Freigabeerklärung vor, kannst du im nächsten Schritt die Teilnahme am Lehreraustauschverfahren beantragen. Nähere Infos zum Lehreraustauschverfahren findest du hier.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich mit der Freigabeerklärung des bisherigen Dienstherrn für den sächsischen Schuldienst zu bewerben.

In wenigen anderen Jobs wirst du bereits zu Beginn deiner Karriere ein so gutes Gehalt erzielen. In Sachsen werden die Lehrkräfte aller Schularten einheitlich im Eingangsamt A 13 verbeamtet, wenn die Voraussetzungen für eine Verbeamtung gegeben sind. Aufstiegschancen in die A 14 und höher sind gegeben. Welche konkreten Beträge aktuell zu den einzelnen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gehören, ist hier zu finden.

Alle bisherigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben erhalten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt (also das Erreichen der Altersgrenze und Mindestanwartschaftszeiten), wird die gesetzliche Rente ungekürzt ausgezahlt.
Wirst du verbeamtet, entfällt die Pflichtversicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Bereits erworbene Versicherungsansprüche bleiben dir erhalten.

Innerhalb einer Besoldungsgruppe gibt es mehrere Stufen, auf denen du anhand deiner Erfahrung zugeordnet wirst. Das heißt: Je nach dienstlicher Erfahrung wird dein Grundgehalt bemessen. Der Aufstieg in den Stufen beginnt grundsätzlich mit dem Wirksamwerden der Ernennung. Es wird auch berücksichtigt, ob du zuvor bereits im öffentlichen Dienst als Lehrerin oder Lehrer tätig warst.

Als verbeamtete Person besteht für dich der Grundsatz der Eigenvorsorge. Das heißt: Im Krankheits- oder Pflegefall musst du dich aus eigenen Dienstbezügen um deine Versorgung kümmern. Allerdings wird dir in einem solchen Fall „Beihilfe“ geleistet werden. Das ist eine ergänzende Fürsorgeleistung durch den Dienstherrn. Dabei können zwischen 50 % und 80 % der Aufwendungen im Krankheitsfall für die verbeamtete Person sowie deren Partnerin oder Partner und Kinder erstattet werden.

Für den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der Krankheitskosten wird der Abschluss einer privaten Krankenversicherung empfohlen. Hierfür gibt es für Beamtinnen und Beamte maßgeschneiderte Angebote. Grundsätzlich solltest du dir aber verschiedene Tarife und Versicherungsleistungen anschauen, denn: Faktoren wie die familiären Verhältnisse, das Alter oder Vorerkrankungen können bei der Auswahl eine bedeutsame Rolle spielen. 

Alternativ ist auch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich. Gemäß dem geltenden Koalitionsvertrag soll dies für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen künftig ohne Nachteile möglich sein.

Ab dem 01.01.2024 ergeben sich u. a. Änderungen der Bemessungssätze in der Beihilfe sowie die Einführung einer pauschalen Beihilfe (sog. Hamburger Modell) für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig, d. h. im Umfang von 100 % in einer privaten Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten.

Nach erfolgreich durchlaufenem Vorbereitungsdienst (Referendariat) erfolgt die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe. Die reguläre Probezeit geht drei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit ist möglich für Bewerberinnen und Bewerber, die den Vorbereitungsdienst mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben; außerdem können auch Vordienstzeiten auf die Probezeit angerechnet werden.