Sind Beamtinnen und Beamte durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert (arbeitsunfähig), erhalten sie ihre Bezüge weiterhin zu 100 Prozent.
Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten sind Beamtinnen und Beamte nicht gesetzlich krankenversichert.
 
Für ihre Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und anderen Fällen erhalten sie vielmehr (ggf. auch für Familienangehörige) von ihrem Dienstherrn anteilig eine finanzielle Unterstützung, die sogenannten Beihilfeleistungen, in Höhe von 50 bis 90 Prozent der entstandenen beihilfefähigen Kosten. Als passende Ergänzung für die Aufwendungen, die nicht von der Beihilfe abgedeckt werden, erfolgt in der Regel der Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Hier solltest du dir die verschiedenen Tarife und Versicherungsleistungen ganz genau anschauen; schließlich spielen Faktoren wie die familiären Verhältnisse, das Alter oder Vorerkrankungen eine wichtige Rolle.
 
Neben dieser individuellen Beihilfe haben Beamtinnen und Beamte in Sachsen seit dem 1. Januar 2024 auch die Möglichkeit, die neue pauschale Beihilfe zu wählen, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig, d. h. im Umfang von 100 %, in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. In diesem Fall erhalten sie einen bis zu 50-%-igen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige und unwiderrufliche Entscheidung.

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